BGH bekräftigt: Netzsperre letztes Mittel bei Urheberrechtsverletzung BGH SciHub
Gegen Piraten-Webseiten kann man notfalls mit einer Netzsperre vorgehen – doch davor müssen Rechteinhaber alle anderen möglichen Wege ausgeschöpft haben.und konkretisierte zugleich die Voraussetzungen für Netzsperren bei Urheberrechtsverletzungen. Was zumutbar ist, sei eine Frage des Einzelfalls. Der Versuch, die Rechte gerichtlich durchzusetzen, dürfe nicht unvertretbar lang sein.
Nach dem Telemediengesetz kann eine Sperrung verlangt werden, wenn das Recht am geistigen Eigentum verletzt wurde. Die Sperrung muss aber verhältnismäßig sein. "Eine Sperrung ist das letzte Mittel", betonte der Vorsitzende BGH-Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung. Netzsperren sind umstritten: Zum einen können auch Angebote blockiert werden, die legal im Netz stehen, zum anderen sind Sperren beim Domain Name System leicht zu umgehen.
: Er hatte 2015 entschieden, dass die Telekom und andere Internet-Provider prinzipiell zur Sperrung von illegalen Webseiten verpflichtet werden können – aber nur dann, wenn die Rechteinhaber alles unternommen haben, um gegen die Raubkopierer vorzugehen. Dass dies sehr schwierig sein kann, hatte bei der mündlichen Verhandlung im Juni der Anwalt der Verlage erläutert. "Die Verletzer sind nicht greifbar." Sie würden sich auch bei einer mit beträchtlichen Kosten verbundenen Ausschöpfung der Rechtswege und nach vielen überflüssigen Korrespondenzen allen Maßnahmen der Vollstreckung entziehen.
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