Vor drei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot geschäftsmäßiger Suizidassistenz gekippt. Seitdem ist diese zwar möglich, rechtlich aber in einer Grauzone. Der Bundestag will nun eine Rechtsgrundlage schaffen - zwei Entwürfe konkurrieren.
"Geschäftsmäßig": Für das Bundesverfassungsgericht hat das nichts mit Geld zu tun. Es geht vielmehr darum, dass etwas "auf Wiederholung angelegt" ist. Mit der Begründung haben die Karlsruher Richter das Verbot der so genannten "geschäftsmäßigen Sterbehilfe" gekippt. Nach dem Urteil von 2020 verletzt Paragraph 217 im Strafgesetzbuch das individuelle Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben.
; den anderen Entwurf hat der SPD-Politiker Lars Castellucci gemeinsam mit Bundestagskolleginnen unter anderem von der CDU erarbeitet.Der Gesetzentwurf unter Federführung von Castellucci verortet organisierte Suizidbeihilfe weiter im Strafrecht und bleibt beim grundsätzlichen Verbot. Verstöße sollen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Sterbewillige Erwachsene, die aus freiem Willen ihr Leben beenden möchten, sollen daher von einem Arzt ein entsprechendes Medikament verschrieben bekommen dürfen, verbunden mit vorangegangener Aufklärung auch über mögliche Risiken. Auch dieser Entwurf koppelt die Medikamentengabe an eine vorangegangene Beratung in einer Fachstelle. In besonderen Härtefällen soll der Arzt jedoch davon absehen dürfen, sich die Beratung bescheinigen zu lassen.
Zugleich warnt die EKD in einer Stellungnahme vor der - angesichts einer gesetzlichen Regelung sich einschleichenden - "gesellschaftlichen Normalität", "sich das Leben zu nehmen oder anderen dabei zu helfen". Weder Personen noch Institutionen dürften zur Suizidbeihilfe verpflichtet werden. An erster Stelle gefordert seien substanzielle Verbesserungen bei der Suizidprävention und der palliativen Begleitung von Schwerkranken oder Sterbenden.
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