Nach den Angriffen an Silvester wird über Gesetzesverschärfungen diskutiert. Doch vieles ist geregelt – vom Böllerverbot bis zur Bodycam.
Seit 2017 gilt für „tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte“ eine eigene Norm im Strafgesetzbuch Foto: Julius-Christian Schreiner/TNN/dpa
So ist es heute bereits strafbar, Menschen mit Feuerwerkskörpern zu beschießen. Wenn eine Person dabei absichtlich verletzt wird, gilt dies als „Körperverletzung“ und wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert. Der Pyro-Angriff auf Menschen ist auch strafbar, wenn nichts passiert, weil die Raketen das Ziel verfehlen. Dies gilt dann als „versuchte Körperverletzung“.
Wer mit Feuerwerkskörpern fremdes Eigentum beschädigt , begeht eine „Sachbeschädigung“, die Höchststrafe beträgt zwei Jahre. Auch hier ist schon der Versuch strafbar. Mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wird die „Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel“ bestraft. Hierzu gehören seit der Einführung des Paragrafen 1986 auch Polizeifahrzeuge. 2011 wurde die Strafnorm auf den Schutz von Feuerwehrautos und Krankenwagen erweitert.
Böllerverbote sind schon heute in der Sprengstoffverordnung geregelt. Feuerwerkskörper der Kategorie F2, also Böller und kleinere Raketen, dürfen fast das ganze Jahre nicht benutzt werden. Nur an Silvester und Neujahr ist das Zünden erlaubt – allerdings nur durch Volljährige und nicht „in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen“.
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