Eine Tantra-Massage ist laut einem Berliner Gericht nicht vergleichbar mit einer gynäkologischen Untersuchung. Die Klägerin braucht für ihr Studio nun eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz.
Rechtlich gesehen sind Tantra-Studios der Prostitution zuzuordnen – und brauchen deshalb eine Betriebserlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Das hat dasin einem Eilverfahren entschieden. Da in einem solchen Studio Massagen als sexuelle Dienstleistungen angeboten würden, falle die Tätigkeit der Dienstleister unter dieses Gesetz, hieß es zur Begründung.
Im konkreten Fall ging es dem Gericht zufolge um die Betreiberin eines Tantra-Studios in der Bundeshauptstadt. Sie wollte von dem Gericht festgestellt bekommen, dass sie für ihr Studio keine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz benötige. Laut Gericht gab die Antragstellerin dazu an, in ihrem Tantra-Studio werde kein Geschlechtsverkehr angeboten. Vielmehr gebe es eine »alternativmedizinische Behandlung«, die einer gynäkologischen Untersuchung gleiche. Ihr Tantra-Betrieb sei zudem ausgestattet wie der »Wellness- und Spa-Bereich eines Hotels«.Dem folgte das Gericht jedoch nicht. In dem Tantra-Studio seien sexuelle Handlungen Teil der Massage.
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