Weihnachtsfeier im Betrieb: Wann greift die Unfallversicherung?

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Weihnachtsfeier im Betrieb: Wann greift die Unfallversicherung?
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In vielen Firmen findet sie heuer wieder statt: die Weihnachtsfeier. Damit die aber unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, gibt es einiges zu beachten. 🎄⬇️

noch einen Glühwein trinken: Das mag dem Betriebsklima zugutekommen. Doch passiert dabei ein Unfall, dann kommt die Berufsgenossenschaft dafür in der Regel nicht auf.Das Bundessozialgericht hat Kriterien festgelegt - auch für die Weihnachtszeit. Die Feier muss denn schon "vom Willen des Arbeitgebers getragen sein" und sie muss "einen angemessenen Gemeinschaftszweck verfolgen" - dann gilt der gesetzliche Unfallschutz.

Vorgesetzte sollten die Feier durchführen oder zumindest billigen. Und alle Beschäftigten sollten daran teilnehmen können – zumindest die einer bestimmten Abteilung. Die Leitung des Betriebes muss nicht persönlich anwesend sein. Sie kann sich vertreten lassen.Unter Versicherungsschutz stehen alle Aktivitäten, die mit dem Gemeinschaftszweck vereinbar sind - also Essen, Sport, Spiele oder Tanzen.

Die Vorbereitung des Festes oder das Aufräumen dagegen fallen unter den Unfallschutz. Und der Weg von der Feier nach Hause – aber nur der direkte Weg. Ein Absacker nach Ende der offiziellen Feier in einer Kneipe ist Privatsache."Hier ist Bayern": Der BR24 Newsletter informiert Sie immer montags bis freitags zum Feierabend über das Wichtigste vom Tag auf einen Blick – kompakt und direkt in Ihrem privaten Postfach.

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