Gängige Praxis zur Handy-Datendurchsuchung bei Flüchtlingen ist rechtswidrig BAMF DSGVO
Der Ansatz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge , Handys und andere Datenträger bei der Registrierung von Asylantragstellern zu durchsuchen und auszuwerten, wenn diese keine Pässe oder Ersatzpapiere vorweisen können, ist nicht rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag entschieden.
Das BAMF forderte die Klägerin damals auf, ihr Mobiltelefon herauszugeben sowie dessen Zugangsdaten mitzuteilen. Dem kam die Asylbewerberin nach, die ihr Handy nach der Datenauslesung und -speicherung zurückbekam. Dagegen wehrte sich die Frau im Frühjahr 2020 gerichtlich mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte , die noch
. Laut der Bürgerrechtsorganisation sei die Analyse von Daten aus portablen Datenträgern von Asylantragstellern durch BAMF ein unverhältnismäßig tiefer Eingriff in die Privatsphäre und überdies fehleranfällig.nun die Entscheidung der niederen Instanz und wies die dagegen gerichtete Revision des Bundesamts zurück.
, um die Ausreisepflicht besser durchzusetzen. Mitarbeiter können auf dieser Basis etwa auch Laptops, Tablets und USB-Sticks von Asylbewerbern ohne richterliche Genehmigung auslesen, um deren Identität und Staatsangehörigkeit festzustellen. Die Regel greift aber nur, wenn ein Migrant Name und Herkunft nicht anderweitig nachweisen kann.Die GFF-Verfahrenskoordinatorin Lea Beckmann wertete das Urteil als "großen Erfolg".
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