Die Regelungen zum Einsatz einer neuartigen Datenanalyse-Software bei der Polizei in Hessen und Hamburg sind in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig. Allerdings lehnten die Verfassungsrichter in Karlsruhe diese Praxis nicht grundsätzlich ab.
Immer mehr Bundesländer setzen der Verbrecherjagd auf eine Art Polizei-Suchmaschine, die riesige Datenbestände in Sekundenschnelle durchforstet. Die Polizeigesetze in Hessen und Hamburg, in denen entsprechende Regelungen bereits enthalten sind, verstoßen in ihrer jetzigen Form allerdings gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Persönlichkeitsrecht, urteilte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Donnerstag.
In Hamburg wird die Analyse-Software noch nicht in der Praxis genutzt, die entsprechenden Vorschriften wurden demnach für nichtig erklärt.Indirekt hat das Urteil auch Auswirkungen auf andere Bundesländer. Nordrhein-Westfalen etwa hat bereits ein entsprechendes Polizeigesetz verabschiedet, andere Bundesländer planen ebenfalls die Zusammenführung und automatisierte Analyse von Datenbeständen.
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