Vor dem Bundesgerichtshof streiten Nachbarn um eine Wärmedämmung, die über die Grenze ragt. Darin steckt die große Frage: Geht Klimaschutz vor Eigentum? W_Janisch
Man weiß längst, dass die Energiewende nicht ohne Konflikte zu haben sein wird. Der Bau von Windrädern ist da symptomatisch. Wer in Rufweite wohnt, den belastet das Wummern der Rotoren, wer weiter weg ist, mag landschaftsästhetische Einwände haben. Und manchmal rückt derso nah ans heimische Domizil heran, dass eine Grenze überschritten ist - und zwar die Grenze des eigenen Grundstücks.
An diesem Freitag verhandelt der Bundesgerichtshof über das Thema Wärmedämmung. Ein Berliner kommunales Wohnbauunternehmen will den Giebel eines Altbaus mit einer 16 Zentimeter starken mineralischen Dämmung versehen. Nur steht das 1906 errichtete Gebäude exakt auf der Grundstücksgrenze, damals hat man noch nicht an Fassadendämmung gedacht.
Der Gebäudesektor ist das Sorgenkind des Klimaschutzes, weil die flächendeckende Sanierung der so beliebten Altbauten mehr Zeit braucht, als derübrig lässt. Also haben die Bundesländer Regeln geschaffen, damit die Dämmung vorankommt, auch dann, wenn die Dämmschicht auf das Grundstück des Nachbarn ragt.
Das Land Berlin ging hier besonders forsch vor. Dort heißt es im Nachbargesetz, der Nachbar habe die"Überbauung seines Grundstücks" durch die Dämmung eines Altbaus zu dulden, Punkt. Andere Länder haben weichere Formulierungen gewählt, zum Beispiel dass Dämmschichten nur dann erlaubt sind, falls sie den Nachbarn"nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen".
Der Klimaschutz hingegen ist ein Neuling im Grundgesetz. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist dort zwar schon seit 1994 vermerkt, aber eigentlich hat niemand das so richtig ernst genommen, jedenfalls bis zum vergangenen Jahr. Am 29. April 2021 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht seinen Klimaschutzbeschluss, und mit einem Mal sind die Gewichte neu verteilt. Der Eigentumsschutz - als oberstes Kapitalistenrecht ohnehin in Verruf geraten - hat an Glanz verloren.
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