Verdacht auf Asbest: Diese Rechte haben Mieter

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Asbest wurde lange in Gebäuden verbaut. Doch mittlerweile ist klar: der Baustoff gilt als krebserregend. Was können Mieter tun, wenn sie befürchten, dass sich hinter ihren Wänden Asbest befindet?

Es kann beim Umbau, bei Reparaturen oder bei Sanierungen passieren: Plötzlich taucht hinter der Wand oder unter den Bodenplatten eine zerbrochene Platte auf. Die Sorge: Asbest.

Spätestens wenn Asbestfasern freigesetzt werden, besteht für die Bewohner eine konkrete Gesundheitsgefahr. Darauf. Denn der Baustoff steht im Verdacht, krebserregend zu sein. Bereits das Einatmen der Fasern ist gefährlich. Deshalb wurde er 1993 verboten. Asbest befindet jedoch noch heute in vielen Gebäuden – etwa in Dachpappe, Fassadenplatten, Bodenbelägen sowie in Putz, Fliesenkleber oder Spachtelmasse. WelcheGrundsätzlich müssen Vermieter laut DMB betroffene Mieter vor den Asbestgefahren warnen. Besteht auch nur der Verdacht auf Asbest, haben Mieter zudem ein Auskunftsrecht. Das bedeutet: Der Vermieter ist zu einer verbindlichen Auskunft verpflichtet.Foto: stock.adobe.

Grundsätzlich ist in solchen Fällen auch eine Mietminderung möglich. Die Höhe hängt von der konkreten Beeinträchtigung ab, informiert der Berliner Mieterverein. Wichtig für die Beweisführung ist, dass Mieter ihre Forderungen immer schriftlich an den Vermieter stellen. Auch Schadenersatzansprüche sind denkbar. Das gilt etwa, wenn der Vermieter seinen Pflichten nicht – soweit möglich – nachgekommen ist und dem Mieter dadurch ein Schaden entstanden ist.Mieterverein. Mieter sollten sich daher vorab rechtlich beraten lassen.

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