Leipzig - Das Bundesverwaltungsgericht hat die anlasslose Vorratsdatenspeicherung als vollständig europarechtswidrig eingestuft. Die Regelung dürfe
Bei der Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten fehle eine strikte Begrenzung auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit, so das Bundesverwaltungsgericht. FotoNach jahrelangen Diskussionen und Unsicherheiten hat das Bundesverwaltungsgericht für Klarheit in Sachen Vorratsdatenspeicherung gesorgt. Die FDP sieht die Urteile als klaren Auftrag.hat die anlasslose Vorratsdatenspeicherung als vollständig europarechtswidrig eingestuft.
Die Regelung im Telekommunikationsgesetz zur Speicherung von Rufnummern, IP-Adressen oder der Dauer von Verbindungen genüge "schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen", so das Bundesverwaltungsgericht.
Bei der Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten fehle eine strikte Begrenzung auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit. IP-Adressen dürften zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gespeichert werden, allerdings sei das im Telekommunikationsgesetz nicht so eindeutig bestimmt.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte mit seinen Urteilen den Vorgaben des EuGH. Der Europäische Gerichtshof hatte sich nach einer Vorlage des obersten deutschen Verwaltungsgerichts mit der
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