Verwaltungsgericht Köln: NetzDG verstößt teilweise gegen EU-Recht

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Das Netzwerkdurchsetzungsgesetzes NetzDG zur Bekämpfung von Straftaten und Hassrede im Internet verstößt teilweise gegen das EU-Recht:

In dem Rechtsstreit zwischen den Internetkonzernen und dem Bund geht es unter anderem um die Frage, ob Google und Facebook sowie andere Netz-Plattformen künftig im großen Stil Nutzerdaten von mutmaßlichen Straftätern an das Bundeskriminalamt liefern müssen.

Das Gericht in Köln hat nach eigenen Angaben vom Dienstag entschieden, der Gesetzgeber habe bei der Einführung des Paragraphen 3a NetzDG gegen das Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verstoßen. Nach diesem Prinzip richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedsstaat der EU niedergelassenen Anbieter elektronischer Dienste nach dem Recht seines Sitzstaates.

Die Bundesrepublik könne sich nicht auf Ausnahmen von diesem Prinzip berufen, da der Gesetzgeber weder das für Ausnahmen vorgesehene Konsultations- und Informationsverfahren durchgeführt habe, noch die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsverfahrens vorgelegen hätten.

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